So kann man das aber nicht sehen..
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So kann man das aber nicht sehen..
Gut, ich habe mich auf Suttgart bezogen. Und Trier na ja. Kein Hahn kräht nach Trier. Ausser Guildo Horn und die Orthopädischen Strümpfe gibts da nix spannendes.
Stuttgart?
Wo und was ist das denn überhaupt
Ist der Nachbarort von Bielefeld...
Es gibt mal wieder eine Diskussion, weshalb bestimmte Prostitutionsstätten in Stuttgart nicht geschlossen sind. Im Artikel, den Ketschup verlinkt hat, findet sich folgendes:
Zu deutsch, in knapp einem Fälle wurde die Genehmigung versagt. Dagegen kann sich der Betreiber rechtlich wehren. Bis das ganze rechtskräftig ist, darf er erst mal weiter machen....Das sind mehr als die 76, die bei der Stadt einen Antrag auf eine Betriebserlaubnis eingereicht haben.
Die Chancen der Betreiber, nach dem neuen Gesetz eine Betriebsgenehmigung zu bekommen, sind in Stuttgart nicht sehr groß, das zeigen die bisherigen Bescheide: 23 Anträge wurden schon abgelehnt. „Wir haben keine Erlaubnis erteilt“, so Stadler. Was nicht heißt, dass in den Häusern oder Wohnungen sogleich das rote Licht ausgeht. In 20 Fällen wurde Widerspruch eingelegt. Die Stadt verzichtet, von Ausnahmen abgesehen, auf den Sofortvollzug, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden. Die eingelegten Rechtsmittel gegen die Schließungen haben somit aufschiebende Wirkung...
Hätte die Stadt Sofortvollzug angeordnet, wäre das Licht direkt danach ausgegangen. Rechtsmittel könnte der Betreiber in diesem Fall sowohl gegen die Entscheidung, als auch gegen den Sofortvollzug einlegen. Sollten sie erfolgreich sein, müsste die Stadt in so einem Fall Schadenersatz leisten, denn sie hätte das Etablissement rechtswiedrig geschlossen.
Anscheinend ist sich die Genehmigungsbehörde in den meisten Fällen alles andere als sicher, dass ihre Einschätzung Stand hält.
Laut früherer Berichterstattung könnte wohl insbesondere die aus dem ProsSchG hergeleitete Herangehensweise einiger Bundesländer problematisch sein, eine Baugenehmigung bzw. baurechtliche Nutzungsgenehmigung als zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer Prostitutionsstätte anzugeben.
Die meisten Betriebe haben keine solche, viele aus historischen Gründen. Als das Drei-Farbe-Haus gegründet wurde, wäre eine solche Genehmigung noch unter den Stratatbestand 'Förderung der Prostitution' gefallen.
Auch danach war die gängige Auffassung, dass eine entsprechende Genehmigung nicht möglich sei, da die Prostitution sittenwidrig sei. Im Jahr 1985 wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Sittenwidrigkeit, grob gesagt, nicht auf die Gesellschaftsmoral, sondern auf den Schutz der Werte des Grundgesetzes abzielt. Damit wäre es in der Praxis wahrscheinlich möglich gewesen, sich eine entsprechende Genehmigung zu erklagen. Tatsächlich weggefallen ist der Makel der Sittenwiedrigkeit aber erst endgültig mit dem Prostitutionsgesetz von 2001.
Kurz gesagt, vor 1985 konnte man definitiv keine Nutzungsgenehmigung bekommen, dazwischen war es unklar, sicher war es erst 2001.
Deshalb stellt sich die Frage nach Betrieben, die ursprünglich keine bekommen konnten und später aus Gründen des Bestandsschutzes keine mehr beantragen mussten. Diese Frage hat schon in früheren Jahren umfangreiche Rechtsstreitigkeiten ausgelöst, als Stuttgart versucht hat Bordelle übers Baurecht zu schließen.
Nun wird, wie im Artikel geschrieben, für die Erlaubnis eine Bau-/Nutzungsgenehmigung gefordert. Die Idee dahinter war einfach: Wenn wir sie übers Baurecht nicht schließen können, dann öffnen wir uns damit eine Hintertür. Allerdings musste die Stadt hier schon ein Stück weit zurückziehen. Wer bis jetzt keine Bau-/Nutzungsgenehmigung hat, aber prinzipiell eine bekommen könnte, kann sie noch beantragen.
Schwieriger wird es in Fällen, bei denen der Betrieb heute nicht mehr genehmigungsfähig ist, z.B. auf Grund des Bebauungsplans, es aber früher war. Das Baurecht sagt dann eventuell Bestandsschutz, aber die Prostitutionsgenehmigung wird nicht erteilt. Laut Presse sind schon entsprechende Fälle bei den Gerichten anhängig, eine Entscheidung lag aber wohl noch in keinem davon vor, als der Artikel raus kam.
Es ist also durchaus möglich, dass einigen der von affenpinscher erwähnten Betriebe die Genehmigung nach ProstSchG verweigert wurde. Wenn kein Sofortvollzug angeordnet wurde, kommt die Schließung aber erst, wenn die entsprechende Entscheidung rechtskräftig ist.
Nebenbei gesagt, geht es bei einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung kaum um Aspekte wie optisch ansprechend, abgewohnt oder ähnliches, sondern um Bebauungsplan, Fluchtwege und andere viel langweiligere, dafür aber objektive Dinge.
Geändert von zwangslutscher (27.03.2019 um 00:50 Uhr)
Hauptsach beim Eros 11a, einem der wenigen ordentlichen Puffs in Stuttgart, war ein Sofortvollzug ohne weiteres möglich. Da sieht man meines Erachtens ganz genau wie willkürlich vorgegangen wird. Dass Frauen, die man ja eigentlich schützen will, in versiffte Absteigen a la Madeleine, Uhu und co dadurch getrieben wurden, das ist den staatlichen Beschützern der Frauen entweder scheissegal oder geht nicht ins kleinkarierte Behördenköpfle.
Das stimmt so nicht, der alte Paragraph 180 StGB wurde bereits 1954 umgangen (Quelle):
Das DFH hat oder hatte eine offizielle Genehmigung, das war der Deal zwischen der Stadt Stuttgart und Elena Bihler. Der Architekt (das stand in einem anderen Zeitungsartikel, der leider nicht mehr verfügbar ist) hatte ursprünglich einen "Anbahnungsraum" ähnlich wie im Türmle oder im alten Maxim geplant, dieser wäre aber nach der damaligen Gesetzeslage illegal gewesen, daher wurde darauf verzichtet.Der Paragraph 180 des Strafgesetzbuches muß nämlich beachtet werden. Aber seine Ziffer 3 weist den Weg, der begangen werden kann. Wenn Elena Bihler (Anmkerkung: alte Inhaberin des DFH) ihren Damen nur Wohnung gewährt und sie weder ausbeutet noch zur Berufsausübung anwirbt oder anhält, kann ihr nichts passieren, sofern diese Damen über 18 Jahre alt sind.
Life's What You Make It (Talk Talk)
Stuttgart als Maß der Dinge zu nehmen ist wirklich sehr mutig.
Ausgerechnet Stuttgart tut sich mit der Erteilung von Genehmigungen sehr schwer. Andere Kommunen sind da deutlich weiter, da wurden schon Bordellgenehmigungen erteilt.
Was hat die Schließung des Eros11a mit dem neuen ProstSchG zu tun????
Viel scheinst Du nicht rum zu kommen, wenn Du diesen Puff als einer der wenigen ordentlichen Puffs in Stuttgart bezeichnest.
Es gibt viel schönere und edlere Puffs in Stuttgart. Nur scheinst Du sie nicht zu kennen.
Für Leonhardtsviertelverhätnisse war das 11 a schon wirklich luxuriös. Musst Du doch auch zugeben, oder?
Ich war da gern. Dass Stuttgart nicht der Nabel der Welt ist, war sogar mir klar. Aber, ich hab gewusst, dass genau dieser Einwand von einem von Euch kommt. Und tata.....
Der Knackpunkt ist wohl die folgende Regelung (Quelle: Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe, hiervon 2.3.3.2 Ergänzende Unterlagen für den Betrieb einer Prostitutionsstätte)
Diese wird zumindet von Stuttgart dahingehend ausgelegt, dass Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung explizit für einen Prostitutionsbetrieb vorhanden sein muss. Genehmigungen für Zimmervermietungen, Massage- und Beherbergungsbetriebe werden nicht als solche anerkannt.... Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte sind die folgenden Unterlagen ergänzend vorzulegen:
- Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes einschließlich Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen hinsichtlich der tatsächlich für das Prostitutionsgewerbe genutzten Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls Abnahmebescheinigung
-...
Letzteres ist wohl auch beim Dreifarbenhaus so, das laut diverser Quellen (unter anderem STZ, Wikipedia) als Dirnenwohnheim genehmigt wurde. Auch deine Quelle spricht von einer Genehmigung als Hotel Garni.
Solche und ähnliche Genehmigungen scheinen jetzt in vielen Fällen zum Pferdefuß für die Betreiber zu werden.
Wäre eine Straftat.
Wenn einer hier schreibt was er gern täte oder getan hätte ist das noch lange keine Straftat.
Und das darf auch jeder öffentlich lesen.
Also dieses "nicht mehr neue" Gesetz scheint manchen so sehr zu Kopf zu steigen..... dass ihr euch nicht noch die Nudel amputieren lasst um ganz sicher zu gehen gesetzeskonform zu sein, ist alles.
Ist es das? Welcher Paragraph aus dem Strafgesetzbuch trifft denn da zu?
https://dejure.org/gesetze/StGB
Ich bin immer noch kein Jurist, aber es hieß doch, kein Kondom zu benutzen im P6 sei eine "Ordnungswidrigkeit" - das ist etwas komplett anderes als eine "Straftat", oder?
Ich sehe das etwas differenzierter.
Weglassen des Kondomes in beiderseitigem Einverständnis sehe ich als Ordnungswidrigkeit,
zumindest sind die Folgen überschaubar.
Überreden, nötigen, Ausnutzung z.B. einer finanziellen Notlage des Sexpartners, oder gar heimliches Abziehen des Kondomes
ist eine ganz andere Hausnummer. Das geht dann in Richtung Nötigung, Körperverletzung versuchter Körperverletzung,
evtl. mit anschließenden Schadenersatzforderungen...
Gestern fand die konstituierende Sitzung des Runden Tischs Prostitution sowie daran anschließend ein Fachtag statt.
Dieser Runde Tisch war schon 2016 im baden-württembergischen Koalitionsvertrag vereinbart worden. (Das wurde im StZ-Bericht vom 12.10. nicht erwähnt.)
Es geht um die Umsetzung des ProstSchG, nicht um die Diskussion über ein Verbot, zu dem die verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Ansichten haben. Laut Sozialminister Lucha herrscht aber ein respektvoller Umgang miteinander.
Offenbar kamen sehr viele Aspekte zur Sprache. Jeder Bericht, den man im WWW finden kann, enthält wieder etwas andere.
U. a. wird beobachtet, dass z. T. ein Abwandern in die Illegalität stattfindet.
https://sozialministerium.baden-wuer...-wuerttemberg/
https://www.aerzteblatt.de/nachricht...n-Wuerttemberg
https://www.morgenweb.de/mannheimer-...d,1566655.html
(Es gibt noch viele weitere.)
.... Experten/innen über das PRostAchG und die Folgen. Es sollte ja zum Schutz der Damen (und auch Herren) die ihren Lebensunterhalt mittels Prostitution verdienen, aber scheint die Wirkung verfehlt zu haben. So wurde in den Landesnachrichten darüber berichtet.
Auch über die Anzahl von gewerblichen Damen in Stuttgart und Umgebung wurde berichtet, wobei die Zahl schon seeeehr hoch gegriffen wurde.
Die StZ zitierte dieser Tage Maria Kaiser, ehrenamtliche Helferin des Prostitutiertencafés La Strada, bezüglich der Regelung des ProstSchG, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein dürfen:
"'Meine Mädels müssen immer noch mehr anschaffen', sagt sie, 'weil sie nach dem neuen Gesetz eine neue Bleibe brauchen und die Doppelmiete kaum bezahlen können.'"
https://www.stuttgarter-zeitung.de/i...6cc0a57b5.html
(da geht es ansonsten um die Bar "Rocco" in den Räumlichkeiten der früheren "Bier-Bar")
Das ist nun keine große Überraschung, aber die relativ drastische Formulierung der Frau Kaiser scheint mir doch bemerkenswert.
Das schöne am Sex ist, daß man den Partner net mögen muß.
Meine hochverehrten Forenkollegen
Bei mir ist eine Frage aufgetaucht bezüglich des Gesetzes zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen, auf das ich hier bisher keine konkrete Antwort gefunden habe. Vielleicht habe ich auch nach den falschen Begriffen gesucht, auf jeden Fall möchte ich sie hier nochmal stellen.
Ich habe in Folge einer Diskussion (Preistreiberei) mit einer Prostituierten nochmal im Gesetzestext nachgelesen und festgestellt, daß dort ausdrücklich steht:
Auch an anderen Stellen im Gesetz wird sich ausdrücklich auf Geschlechtsverkehr bezogen. Es gilt jedoch in Foren ständig die Devise, daß dies auch Anal- und Oralverkehr und im Grunde jede andere sexuelle Dienstleistung einbezieht. Nun lautet meine Frage ob es einen fachlichen Kommentar, oder ein Musterurteil oder etwas entsprechendes gibt in dem diese Gleichsetzung steht. Oder worauf beruht diese Annahme? Ich möchte das gerne in einem amtlichen Kommentar nachlesen.§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
vielen Dank im Vorraus
Harthaus-Neff
Da hast du einen Wunsch, den ich auch schon verspürt habe. In meiner Suche nach gesellschaftliochen Normen... bla bla. Soweit ich weiss, ist der GV juristisch definiert, nicht jedoch die analen Verkehre und Fellatio / Cunnilingus. Und ich glaube, die zuständigen Juristen finden die (Grundsatz-) Diskussion darüber ziemlich grauenhaft und würden sie lieber von den Philosophen, Psychologen, Biologen, Medizinersn oder auch jeweils -Innen beantwortet haben (meine Meinung ist übrigens, dass wirklich wichtige Aussagen über diese "einfachen Praktiken" nur von guten Romanautoren erschöpfend getroffen und ganzheitlich behandelt worden sind ! ja, so ist`s oder sollte es sein).
Im Klartext und für uns Praktiker bedeutet das u.U. dass man diese Praktiken ohne Kondom vollziehen könnte, sowohl das Ficken eines weiblichen Arsches sowie das umfassendste Französisch, was es gibt. Jeder weiss, dass man das nicht einfordern kann und darf (wg. Nötigung; bittschön, ich bin kein Jurist), aber ein Gerichtsurteil, zu dem es nur in sieben kalten Wintern überhaopt käme, auf wackligen Füssen stünde.
ABER: medizinisch ist das männlich- weibliche Arschficken trotzdem nur mit Conti eine saubere Sache, wobei beide- Ficker und Gefickte- sich keine grossen Gedanken machen müssten. Und zum Lecken sind viele Posts gemacht worden wg. "Restrisiko" HIV und Herpes simplex (wenn man sich interessiert, sucht man diese !):
Und die Juristen sagen dann in diesen Fällen: ja da brauchen wir einen medizinischen Gutachter.
(es sollte doch hier im Forum ein Jurist mitlesen, der mal Klartext sprechen könnte, nur: Juristen wollen von allen anderen Menschen auf bestimmte Sachverhalte einfach nicht festgelegt werden. Was manchmal anscheinend auch offensichtlich oder weniger deutlich kaum geht). Deshalb machen sie sowas nicht mit. Punkt. Aus. Fertig.
Juristen schweben auf einer Linie oberhalb des Horizontes, darüber ist nurmehr der liebe Gott alleine (der diese irdischen Scherereien auch nicht am Hals haben will...)
Besser konnte ich`s nicht.
Geändert von Fricco (18.02.2020 um 03:49 Uhr)
Hier ist es auf Seite 675 nachzulesen:
4 Verbote und Bußgeldvorschliften
4.1 Kondompflicht und Werbeverbot
4.1.1 Kondompflicht, § 32 Absatz 1 ProstSchG
(1) Beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs besteht
für Kundinnen und Kunden von Prostituierten sowie
für Prostituierte nach § 32 Absatz 1 ProstSchG eine
Kondompflicht. Unter Geschlechtsverkehr fallen
neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Die bloße Handmassage zählt
hierzu nicht und fällt demnach auch nicht unter den
Anwendungsbereich des § 32 Absatz 1 ProstSchG.
Joker
@Joker:
Hast Du auch Quellenangabe zum Thema, an welchen Orten Prostitutionsgewerbe besuchbar/besuchend und unter welchen Bedingungen ausgeübt werden darf?
Früher war das durch die SperrbezirksVO der Gemeinden geregelt, so viel mir bekannt ist, unterliegt das jetzt der jeweiligen GewO - die im ProstSchG irgendwie als Anhang erwähnt wird.
Irgendwo habe ich gleich nach Inkrafttreten des ProstSchG diese Info bekommen (Gesetzesentwurf? Hurenverband?) - dann frage ich doch mal hier jemanden, der sich damit auskennt?
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