Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
A. Problem und Ziel
Mit dem 2002 eingeführten Prostitutionsgesetz (ProstG) wurde klargestellt, dass die zwischen den Prostituierten und ihren Kunden und Kundinnen geschlossenen Vereinbarungen nicht mehr sittenwidrig und damit nicht mehr zivilrechtlich unwirksam sind. Rechtliche Benachteiligungen für die Prostituierten wie der Ausschluss aus der Sozialversicherung sollten behoben werden. Die Evaluation des Gesetzes im Jahre 2007 sowie Berichte aus der Praxis haben allerdings ergeben, dass sich nur ein Teil der mit dem Prostitutionsgesetz verknüpften Erwartungen erfüllt hat und dass weitere gesetzliche Schritte zur Verbesserung der Situation von Prostituierten erforderlich sind.
Prostitution ist zum einen ein Wirtschaftszweig, in dem erhebliche Umsätze erzielt werden und der wie andere Bereiche unternehmerischen Handelns den Eigengesetzlichkeiten der Marktwirtschaft folgt. Zum anderen ist Prostitution ein Bereich, in dem Grundrechte wie die sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, Gesundheit sowie Persönlichkeitsrechte der Beteiligten faktisch in besonderer Weise gefährdet sind. Anders als andere Gewerbezweige ist die gewerbliche Betätigung im Bereich sexueller Dienstleistungen jedoch bislang keiner auf ihre spezifischen Risiken zugeschnittenen fachgesetzlichen Regulierung unterworfen.
Es fehlt an verbindlichen Mindestvorgaben zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der dort Tätigen und an Rechtsgrundlagen, mit denen die Zuverlässigkeit der Betreiber vorab geprüft und unzuträgliche Auswüchse des Gewerbes unterbunden werden können. Das Fehlen behördlicher Aufsichtsinstrumente führt zu Intransparenz und begünstigt kriminelle Strukturen, die sich dieses Defizit zunutze machen.
Zugleich muss berücksichtigt werden, dass Prostitution nicht selten von Personen ausgeübt wird, die sich in einer besonders verletzlichen oder belastenden Situation befinden und
die deshalb nicht in der Lage sind, selbstbestimmt für ihre Rechte einzutreten. Viele von ihnen fürchten zudem Benachteiligungen in ihrem sozialen Umfeld, wenn ihre Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter bekannt wird. Prostitution ist insofern gerade kein „Beruf wie jeder andere“.
Diese Besonderheiten des Prostitutionsgewerbes bilden eine Herausforderung für eine wirksame und ausgewogene Ausgestaltung der Regulierung des Prostitutionsgewerbes.
Es geht um gesetzliche Maßnahmen, die effektiv und praxistauglich sind, um die in der Prostitution Tätigen besser zu schützen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken,
um fachgesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit für die in der Prostitution Tätigen zu schaffen und um Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei zu bekämpfen. Dies soll das Prostituiertenschutzgesetz leisten.[/SIZE]
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