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In vielen Threads hier wird das Thema nicht präzise dargestellt und 2 Dinge vermischt. Man muss sauber 2 Sachverhalte unterscheiden:
1. Hausrecht
Jeder kann bestimmen, ob er jemanden in sein Haus lässt oder nicht. Es gibt keinen Anspruch des Gastes, reinzukommen oder einen Grund zu erfahren, warum nicht. Das heißt auch, dass man einen Gast raussetzen oder Hausverbot erteilen kann, der sich nicht entsprechend benimmt (z. B. pöbelnder Gast im Restaurant oder Missachtung der Hausordnung).
2. Weisungsrecht
Ein Club stellt ja eine Umgebung zur Verfügung, in dem die Damen ihren selbständigen Tätigkeiten nachgehen können. Wenn der Betreiber eine Dame reinlässt, darf er aber in ihr Geschäft nicht reinreden, z. b. Preise, verpflichtende Leistungen, etc. Eine Dame könnte auch einfach nur rumsitzen. Unabhängig davon, muss ein Betreiber handeln, wenn er Kenntnis erlangt, dass gesetzliche Regelungen missachtet werden (z. B. Kondompflicht).
Über das Hausrecht kann ein Club indirekt Einfluss nehmen, indem Damen, von denen der Clubbetreiber weiß, dass sie mit ihrem Geschäftsmodell nicht zum Club passen, erst gar nicht reingelassen werden. Ein Clubbetreiber wird das aber nur dann tun, wenn er genügend Damen als potentielle Gäste hat, von denen er sich die richtigen aussuchen kann. Da eine hohe Anzahl Damen gewünscht ist, wird das eher in wenigen Fällen passieren.
Da musst du einen Betreiber fragen.
Wenn du damit meinst, wie er die Einhaltung der Gesetzte sicherstellt: Da ist sicher schwierig (Paradebeispiel Einhaltung Kondompflicht hinter der Zimmertür).
Ich habe ja nur geschrieben: Wenn er davon Kenntnis erhält. Ist nachweisbar, dass ein Betreiber strafbare Handlungen wissentlich duldet, wird man ihm das anlasten können.
Geändert von Green1dino (01.09.2024 um 10:58 Uhr)
Da muss ich mich Knatterton anschließen: Wie will er denn von ihrer Art der „Geschäftsausübung“ wissen? Wie sollte er ihr denn da irgendwie „reinreden“?
Selbst wenn er nur „vom Hören-Sagen“ von nicht gesetzeskonformen Handlungen erfährt, leitet sich doch daraus keine Haftung ab … oder sehe ich das falsch?
Er muss ja nichts wissen, geht um Vorgaben z. B. bzgl. Preise, Kleidung, diese Fälle wurde zur genüge diskutiert und auch gerichtlich behandelt.
Hörensagen reicht nicht, richtig. Wie ich geschrieben habe geht es um eine wissentliche Duldung. Die muss mach nachweisen und das ist faktisch schwierig.
@ Green1dino
ich habe das Gefühl, dass du entweder die Zusammenhänge durcheinander bringst oder sie nicht richtig verstehst.
zuerst schreibst du, dass der Clubbetreiber in Deutschland keine Vorschriften machen darf kurz darauf schreibst du von Hausrecht und Weisungsrecht.
später, dass er in Bezug auf Preise und Kleidung keine Vorgaben machen darf.
Ein Clubbetreiber darf sehr wohl bezüglich der Kleider (per Hausrecht) Vorschriften machen. Er darf allerdings die Frauen die z.B. 100€ für 30 Minuten verlangen vor die Tür setzen.
Er darf ihnen allerdings nicht vorschreiben dass sie für 30 Minuten den festen Betrag X verlangen müssen. Er darf ihnen auch nicht vorschreiben, mit welchen Kunden sie auf`s Zimmer gehen müssen, oder welche Leistungen sie den Kunden anbieten müssen.
ich weiß z.B. von der Finca Erotica, dass dort Frauen der Zutritt verwehrt wurde, nachdem diese versucht haben mehr wie 60€ für 30 Minuten zu verlangen, bzw. für Küssen und/oder lecken jeweils 50€ mehr verlangt haben.
Im Prostituiertenschutzgesetz ist klar nachzulesen, welche Einschränkungen der Betreiber bezüglich Weisungen und Vorgaben hat:
Quelle§ 26
Pflichten gegenüber Prostituierten;
Einschränkung von Weisungen und Vorgaben
(1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung
festgelegt.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen.
könntest du bitte ein paar Urteile die diese Fälle behandelt haben verlinken?
Zu dieser Diskussion darf ich an meinen Beitrag vom März erninnern:
Bundesgerichtshof zur Selbständigkeit von Prostituierten in Saunaclubs (bw7.com)
Warum nur immer die falschen Fragen stellen und falsche Anworten verursachen. - schaut doch mal in den Begründungen für ein Gesetz rein. Oder dann später mal in Gerichtsurteile, z.b. das vom Artemis in Berlin
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/...-und-antworten
vom 31.7.23 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ich bemühe mich die Themen Hausrecht auf der einen Seite und Weisungsrecht auf der anderen auseinanderzuhalten. Vielleicht ist das nicht überall klar geworden. Ich habe geschrieben, dass ein Betreiber in das Geschäft nicht reinreden darf also gibt es kein Weisungsrecht!
Ein Stück weit geht das über Hausrecht. Ein Discothekenbetreiber macht ja evtl. auch Vorschriften für Kleidung und lässt andere nicht rein. Es gibt aber noch mehr als das Prostitutionsgesetz. Zwang zum Nackt sein z. B. geht nicht, weil es das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Betreiber könnte jetzt aber über Hausrecht die Damen nicht reinlassen, von denen er weiß, dass sie nicht nackt rumlaufen, und sie ohne Begründung abweisen. Das ist aber was anderes als Damen, die im Club bekleidet rumlaufen, anzuweisen, dass sie nackt sein müssen.
korrekt, habe nichts anderes behauptet
Das sind die Fälle, bei denen indirekt über das Hausrecht Einfluss genommen wird (s.o.). Ist die Dame aber drin im Club, verlangt mehr für eine Dienstleistung, ist das eine reine Sache zwischen Gast und Dame, es gibt keine Handhabe des Clubs.
Wie gesagt gibt es mehr Gesetze und Rechtsprechungen. Es ist gefährlich, einzelne Gesetze oder Urteile heranzuziehen und daraus zu folgern, dass das was da nicht drin steht oder nicht verboten wurde, erlaubt ist.
Hier geht es z. B. um ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Ich habe keine Urteile zitiert, insofern bedarf es keiner Quellenangabe. Ich werde keinen Rechercheaufwand für dich betreiben.
Danke, habe ich gleich in die Linksammlung übernommen
Joker
wie bereits von mir bereits geschrieben, hast du behauptet, dass in Deutschland keine Vorschriften sprich Hausrecht und/oder Weisungsrecht gemacht werden dürfen oder sind Haus- & Weisungsrecht in deinen Augen keine Vorschriften?
bin ich mir nicht sicher, was du auseinander halten kannst und was nicht.
Das sehe ich etwas anders, denn die Frauen, die in "meinem" Club nicht nackt arbeiten wollen, dürfen sich eben einen anderen Club aussuchen in dem sie so arbeiten können, wie es ihnen gefällt.
Schließlich kann der Clubbetreiber bestimmen, wem er Zutritt gewährt und wem nicht. Denn wer nicht nackt arbeiten will, der passt nicht zum Geschäftsmodel
ist meiner Meinung wie in einem FKK-Bereich, dort kann ich auch nicht sagen, ich lasse meine Badehose an, weil das Nackt sein meine Persönlichkeitsrechte verletzt. Wenn ich dort ein "Problem" mit dem nackt sein habe, dann muss ich eben draußen bleiben.
ich habe auch nicht behauptet, dass du irgendwelche Urteile zitiert hast , aber du hast behauptet, dass es von Gerichten behandelt wurde
was demzufolge wohl ein Urteil nach sich gezogen hat. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass dir solche Urteile bekannt sind und aus diesem Grunde wollte ich von dir den Link zu dem einen oder anderen Urteil, da ich selbst nichts gefunden habe.
Nee, das habe ich nicht behauptet. Lies nochmal, was ich geschrieben habe, du wirfst alles in einen Topf.
Hausrecht darf ein Club natürlich ausüben, ein Weisungsrecht gegenüber den selbständig arbeitenden Damen hat der Club nicht. Weisungen kann man nur Angestellten erteilen gemäß Arbeitsvertrag.
Das Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern ergibt sich aus § 106 GewO, Weisungsrecht des Arbeitgebers:
Es dürfte auf nahezu sämtlich CDL zutreffen, dass sie keine Arbeitnehmer_innen im obigen Sinne sind.Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
§ 315 BGB, Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Dies könnte z.B. bei der Ausübung des Hausrechts aufgrund von AGB der Fall sein.
- Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
- Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
- Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Beim Phoenix habe ich auf der Homepage keine AGB gefunden..
Das Sakura hat AGB. Diese besagen z.B., "dass von der Sakura GmbH als Club den männlichen und weiblichen Gästen eine Kleiderordnung vorgegeben wird" und "dass die Sakura GmbH als Club das Hausrecht besitzt".
Die Kleiderordnung wird nicht näher erläutert.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 315 BGB könnte zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder Regelungen führen. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass mit dieser Argumentation z.B. das FKK-Gebot eines FKK-Clubs für unwirksam erklärt wird.
So ist das eben mit Rechtsfragen: Es kommt darauf an ...
Kombiniere ...
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