Und was soll die Rezeption unternehmen ohne sich strafbar zu machen?
Das Prostitutionsschutzgesetz schützt Prostituierte und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mit einem sogenannten Weisungsverbot. (§26 ProstSchG). Das besagt, dass Betreiberinnen bzw. Betreiber Prostituierten nicht vorschreiben dürfen, wie und in welchem Umfang sie sexuelle Dienstleistungen erbringen. Das wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und ihrer Kundschaft festgelegt. Daraus folgt, dass auch die Preise zwischen Prostituierten und ihren Kundinnen bzw. Kunden vereinbart werden. Prostituierte dürfen in ihren persönlichen Rechten nicht eingeschränkt werden. So können sie beispielsweise nicht gezwungen werden, nackt zu arbeiten.
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