Künftig genaue Aufzeichnungen aller Bordellkunden
In diesem Zusammenhang konkretisierte das Gericht die Voraussetzungen, die an die Buchführung einer Prostituierte zu stellen sind. Jeder Geschäftsvorgang müsse genau bezeichnet und schriftlich aufgezeichnet werden.
Montag 7.11.2017, 14:30 Uhr, Freier F: 5 Minuten Blasen, 15 Minuten Verkehr mit Gummi,
10 Minuten Anhören von Gejammer über Ehefrau E – 130 Euro in Bar.
So oder so ähnlich dürften die Aufzeichnungen wohl aussehen. Brisanter Lesestoff für Steuerberater und Finanzbeamte.
Nur ob neben allen pikanten Details auch die Identität des Freiers in den Aufzeichnungen enthüllt werden muss, ließen die Richter offen.
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