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Thema: Sonderzahlung im Arbeitsrecht : Bindungsfrist bis einschließlich 31.März.

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  1. #1
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    Question Sonderzahlung im Arbeitsrecht : Bindungsfrist bis einschließlich 31.März.

    Sehr geehrte Forumskollegen,

    Sorry Jungs, ich weiß hier gehts Primär um den Spaß. Aber ich denke auch das hier einige wo im Rotlicht verkehren ganz normale Leute sind und auch gebildet.

    Ich habe ein Anliegen, ich habe von einem Großem Autozulieferer ein Super Job-Angebot bekommen. Aufgrund einer Steigerung des Lohns von knapp 30% zum alten Arbeitgeber konnte ich aufgrund des Gesamtpakets (Lohn, Altersvorsorge, Prämien, Weihnacht und Urlaubsgeld, Arbeitszeitmodelle etc... ) nicht nein sagen. Nun es geht jetzt um die Sonderzahlung vom alten Arbeitgeber (vom November 2018) die wo als eine Art Mischcharakter gezahlt wurde. Also aufgrund der Leistung von 2018 und der Betriebstreue in Zukunft. ( Das BAG hat bereits geurteilt das bei einer Sonderzahlung mit diesem Mischcharakter Klauseln unwirksam sind. Außer bei Tarifverträgen da dürfen in konkreten Einzelfällen die "Gestaltungspielräume" anders sein. )

    Nun, ich beginne am 1.April meine Neue Stelle, habe Mitte Februar zum 31.3.2019 gekündigt. Der Alte Arbeitgeber verlangt die Sonderzahlung nun zurück da im Tarifvertrag steht wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch ausscheidet bis einschließlich 31. März des Folgejahres muss er die Sonderzahlung zurückzahlen. Jetzt habe ich im Netz recherchiert, und habe bei mehreren Landesarbeitsgerichten und der IHK gesehen. Das man es so sehen muss selbst wenn ich zum 31.3 gekündigt habe bin ich bei der Firma bis 31.3 um 23:59:59,99999 Uhr also 24 Uhr beschäftigt und damit ausserhalb des 31.3 ausgeschieden nämlich zum 1. April 2019. In der IHK steht folgendes dazu :



    Dies bedeutet allerdings nicht, dass derjenige, der vor Ablauf der Bindefrist sein Arbeitsverhältnis kündigt, sein Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen, nicht das Datum der Kündigung. Wer also z.B. am 15. Februar zum 31. März kündigt, kann auch bei einer Bindungsfrist bis zum 31. März sein Weihnachtsgeld behalten.


    Ich bin zwar rechtschutzversichert, aber bevor ich jetzt einen Anwalt einschalte was ich eh machen muss, da eine schriftliche Forderung schon besteht, bitte ich um eure Hilfe, Einschätzung, Persönlichen Fall unter Umständen. )

    Viele Grüße
    DSG
    Geändert von DSG (09.03.2019 um 21:50 Uhr)

  2. #2
    selbsternannter Suelom-Beauftragter Avatar von FreundvonderMosel
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    ich hatte zwar einen ähnlichen fall , aber fakt ist eins:

    du bist versichert.
    du benötigst einen Anwalt
    du willst einen einschalten.
    was soll also die frage?

    eine verbindliche aussage wirst wohl kaum erhalten , es sei denn es outet sich jemand als arbeitsrechtsanwalt.

    es wird eine sinnlose Diskussion entstehen, mit dem ende : du gehst zum Anwalt.
    erspare es dir und uns, ruf montag eine Kanzlei an, und gut ist
    Ironisch ist fast so scharf wie französisch

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  4. #3
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    Der Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft weiß das meist besser, wie ein Anwalt, weil er die gültigen Tarifverträge kennt. Ich gehe aber davon aus, dass du nicht Mitglied bist. Der Anwalt muss sich erst einlesen.
    Geändert von siggibein (09.03.2019 um 22:20 Uhr)

  5. #4
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    Zitat Zitat von siggibein Beitrag anzeigen
    Der Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft weiß das meist besser, wie ein Anwalt, weil er die gültigen Tarifverträge kennt. Ich gehe aber davon aus, dass du nicht Mitglied bist. Der Anwalt muss sich erst einlesen.

    Doch, aber da jemanden zu erreichen ist eine Kunst. Aber ich werde am Montag persönlich vor Ort gehen....
    Geändert von DSG (09.03.2019 um 23:20 Uhr)

  6. #5
    Phönix aus der Asche Avatar von Phönix
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    Geh am Montag mal zur Gewerkschaft und ...

    ... lass Dich beraten, aber bedenke dass man wegen sowas keinen Krieg mit dem alten Arbeitgeber anfängt. Man sieht sich im Leben immer 2x und man bekommt / braucht auch noch ein wohlwollendes Zeugnis.

    Und viele haben bei einem Arbeitgeberwechsel auch in der Probezeit schon festgestellt, dass es doch anders ist wie in den 2 oder 3 Vorstellungsgesprächen.

    Und zuguter letzt kannst Du ja darauf verzichten, wenn man 30% Gehaltserhöhung durch einen Wechsel bekommt, denn die Weihnachtgratifikation ist deutlich weniger.

    Also etwas cool bleiben

    Grüßle
    Phönix

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  8. #6
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    Zitat Zitat von DSG Beitrag anzeigen
    da im Tarifvertrag steht wenn der Mitarbeiter auf eigenen Wunsch ausscheidet bis einschließlich 31. März des Folgejahres muss er die Sonderzahlung zurückzahlen
    wenn das so im Tarifvertrag steht, ist das doch eindeutig.

    Su gehst doch zum 31. März

  9. #7
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    Du bist rech rechsshutzversichert. --> perfekt, mit die wichtigste Versicherung für Arbeitnehmer.

    Du hast nichts zu verlieren, also ziehs durch.

  10. #8
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    Zitat Zitat von nippellecker Beitrag anzeigen
    wenn das so im Tarifvertrag steht, ist das doch eindeutig.

    Su gehst doch zum 31. März

    Fast richtig ich geh zum 1.4 ich bin am 31.3 noch angestellt. Aber alles okay hat sich erledigt hier.

  11. #9
    nichtwissender Klugscheißer
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    Im öffentlichen Dienst ist der Stichtag der 1.12. Da muss das Arbeitsverhältnis bestanden haben.

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