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Heute Prozessbeginn gegen Pussy-Klub-Betreiber
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Wann, wenn nicht jetzt? Wo, wenn nicht hier? Wer, wenn nicht wir? (John F. Kennedy) |
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Hedonist, Schlaumaier und Besserwisser von BW7
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Stellungnahme Dona Carmen zum Prozess
Erklärung von Doña Carmen zum Stuttgarter Flatrate-Prozess
http://www.donacarmen.de/?p=311 Der am 17.02.2010 in Stuttgart beginnende Prozess gegen Verantwortliche von Flatrate-Bordellen in Berlin, Wuppertal, Heidelberg und Fellbach ist die Fortsetzung der 2009 von Prostitutionsgegnern inszenierten Anti-Flatrate-Hetzkampagne mit juristischen Mitteln. Die Anklage beruht auf diskriminierendem Sonderrecht gegenüber Prostituierten sowie einer zweifelhaften Würdigung der Beweislage zum Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Anklage steht auf tönernen Füßen, doch ihr Zweck ist offenkundig: Die Schließung angeblich menschenunwürdiger Flatrate-Bordelle, wie sie im vergangenen Jahr von Prostitutionsgegnern aus dem christlichen Spektrum und dem politischem Establishment formuliert wurde, soll nachträglich rechtstaatlich legitimiert werden. Das gilt auch in Bezug auf das polizeiliche Vorgehen gegen die in den Flatrate-Bordellen tätigen Frauen: ihre Stigmatisierung, ihre Kriminalisierung, ihre menschenunwürdige Behandlung im Zuge der Razzien sowie schließlich ihre Vertreibung. Die erfolgte Existenzvernichtung der Betreiber/innen besagter Prostitutions-etablissements wird ohnehin billigend in Kauf genommen. Der Kernvorwurf der Anklage lautet: Die in den Bordellen tätigen Frauen seien lediglich scheinselbständig gewesen. Von den Verantwortlichen der Einrichtungen seien sie entgegen geltendem Recht nicht bei der Sozialversicherung angemeldet und keine Beiträge entrichtet worden. Damit läge ein Verstoß gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und ein Schaden von 2,3 Millionen € vor. Ein zweiter Anklagepunkt lautet: In all den Fällen, in denen Frauen unter 21 Jahren tätig waren, läge „Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft“ und somit ein Verstoß gegen § 233 StGB vor, da deren Arbeitsbedingungen angeblich in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Ein dritter Anklagepunkt wirft den Beschuldigten einen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Verstoß gegen § 404 Abs. 2 SGB III vor, da sie die in ihren Etablissements tätigen Frauen ohne Arbeitsgenehmigung-EU und damit unter Verstoß gegen § 284 SGB III (Genehmigungspflicht von Ausländerbeschäftigung) hätten tätig werden lassen. Alle Anklagepunkte beruhen auf einer einzigen Prämisse: dem von der Staatsanwaltschaft behaupteten Vorliegen eines abhängigen und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Frauen. Diese Behauptung aber ist in doppelter Hinsicht fragwürdig: (1) mit Blick auf das die Prostitutionsausübung regelnde Prostitutionsgesetz (2) hinsichtlich des vermeintlich geführten Nachweises, die Betreiber der Flatrate-Bordelle hätten nach geltender Rechtslage (eingeschränktes Direktionsrecht) faktisch Arbeitgeberfunktionen ausgeübt (örtliche u. zeitliche Vorgaben, festes Arbeitsentgelt nach Zeit, betriebliche Eingliederung der Frauen etc.). Zu Punkt 1: Prostitutionsgesetz Die Anklage verweist als Beleg für ihre Annahme auf das Prostitutionsgesetz, wonach im Falle von Prostitutionstätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bereits dann vorliegt, wenn eine Frau sich für die Erbringung sexueller Dienstleistungen „gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält“ (§1 ProstG) und sie dabei „keinem Direktionsrecht des Bordellbetreibers unterliegt, das über die Bestimmung von Ort und Zeit hinausgeht“. (Gesetzesbegründung ProstG) Entsprechend lautete § 3 ProstG: „Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungs-recht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.“ Mit anderen Worten: Das ProstG relativiert exklusiv im Hinblick auf Prostitution das in § 106 GewO festgeschriebene, ansonsten allgemein geltende Weisungsrecht des Arbeitgebers („Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen…“). Bereits bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Leistungserbringung unabhängig davon, ob und wie sie im konkreten Einzelfall erfolgt, liegt laut ProstG im Unterschied zur allgemein geltenden Rechtslage in sämtlichen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens bei Prostitutionsausübung eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Das ist zweifellos Sonderrecht. Und auf dieses Sonderrecht stützt sich die Anklage. Hätte das ProstG hinsichtlich abhängiger Beschäftigungsver-hältnisse in der Prostitution kein solches Sonderrecht deklariert, wäre eine Schließung der betreffenden Einrichtungen und die vorliegende Anklage gegen Verantwortliche der Flatrate-Bordelle so gar nicht möglich gewesen. Das mit dem ProstG eingeführte Sonderrecht für abhängige Beschäftigung im Bereich Prostitution wird mit dem besonderen Schutzbedürfnis der in diesem Bereich tätigen Frauen begründet. Doch in Wirklichkeit werden die betroffenen Frauen von dieser rechtlichen Konstruktion nicht geschützt. Die rechtlichen Regelungen des ProstG haben ausweislich der von der Bundesregierung 2007 vorgelegten Evaluation dieses Gesetzes nicht zur Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beigetragen. Acht Jahre nach Inkrafttreten des ProstG gibt es sie faktisch überhaupt nicht. Stattdessen erweist sich das ProstG mit seiner allein auf Weisungen zu Ort und Zeit beschränkten, damit auf Sonderrecht fußenden Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als ein Mittel nachträglicher Existenzvernichtung gegenüber Betreiber/innen von Prosti-tutionsstätten und damit auch als Mittel der Arbeitsplatzvernichtung von Frauen in der Prostitution. Die Möglichkeit niedrigschwelliger Begründung solcher Beschäftigungsver-hältnisse hat sich längst als Bumerang erwiesen und lässt Betreiber/innen davor zurückschrecken, solche Verhältnisse auch nur ansatzweise ins Auge zu fassen. Für die betroffenen Frauen bleibt damit nur die Wahl zwischen einer von Gerichten nachträglich verordneten Zwangssozialversicherung einerseits und dem Zwang zur absoluten Selbständigkeit andererseits. Was das heißt, verdeutlicht die Anklage gegen die Betreiber/innen der Flatrate-Bordelle: Wenn das kostenlose Auslegen von Kondomen bereits als Fürsorge eines „Arbeitgebers“ gedeutet und als Argument missbraucht wird, um selbständig tätige Frauen als Arbeitnehmerinnen und Betreiber von Flatrate-Bordellen als kriminelle Sozialversicherungsbetrüger hinzustellen, werden sich Betreiber/innen andernorts fortan dreimal überlegen, ob sie in ihren Etablissements diese Form des Gesundheitsschutzes zukünftig unterstützen werden. Das in § 3 ProstG sich manifestierende Sonderrecht wirkt sich mithin auf die in der Prosti-tution tätigen Frauen nicht im Sinne des Schutzes, sondern diskriminierend aus. Es kann deshalb nur als Zynismus bezeichnet werden, wenn sich die Anklage gegen die Verantwortlichen der Flatrate-Etablissements als Wahrer der sozialen Rechte und Ansprüche von Prostituierten (Lohnfortzahlung, Mutterschutz etc.) aufspielt. Eine Verurteilung der Verantwortlichen auf der Grundlage von Sonderrecht wird vielmehr dazu führen, dass die Möglichkeit für die Inanspruchnahme solcher Rechte Prosti-tuierten andernorts zukünftig in noch höherem Maße systematisch vorenthalten wird. Nicht eine zweifelhafte, auf Sonderrecht beruhende Kriminalisierung der Betreiber/innen von Prostitutionsstätten wäre für die betroffenen Frauen ein Ausweg aus dieser Situation, sondern der Versuch, die realen Gegebenheiten im Prostitutionsgewerbe – insbesondere in Flatrate-Bordellen – als Konstellation einer „arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit“ (‚wirtschaftlich abhängig, persönlich unabhängig’) zu deuten. Diese pragmatische Möglichkeit, kommt den Vertretern der Anklage offenbar gar nicht in den Sinn. Wie die Prostitutionsgegner im politischen und kirchlichen Establishment sind sie von der immanenten Kriminalität des Prostitu-tionsgewerbes zutiefst überzeugt. Die Bestätigung dieser (Vor-)urteile scheint allemal Vorrang zu haben vor gesellschaftlichen Lösungen im Interesse der betroffenen Frauen. Wie anders ist es zu erklären, dass die Aussagen einer in einen Raubüberfall auf einen Pussy-Club verwickelten Frau hinsichtlich hierarchischer, bandenmäßiger Strukturen und hinsichtlich des Vorliegens von Bedrohung und Gewalt in Flatrate-Bordellen für glaubhaft erklärt, die Aussagen der übrigen ca. 260 Frauen, die angaben, sie hätten dort freiwillig gearbeitet, aber für unglaubwürdig einstuft werden. Zu Punkt 2: Scheinselbständigkeit vor dem Hintergrund organisatorischer Einbindung in den Betriebsablauf bzw. vorab vereinbarter Pauschalvergütung? Das vom allgemeinen Recht abweichende und in § 3 ProstG festgeschriebene Sonderrecht für Prostituierte beschrieben die Spitzenverbände der Sozialversicherung (AOK-Bundesverband u.a.) in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 18.11.2002 wie folgt: „Mit dem ProstG werden die Abgrenzungskriterien für den Personenkreis der Prostituierten relativiert… Daraus folgt, dass für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses von Prostituierten eine Vereinbarung ausreicht, sich gegen ein vorher vereinbartes Arbeitsentgelt an einem vorgegebenen Ort für eine bestimmte Zeitdauer zur Verfügung zu halten, das Arbeitsentgelt also grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der sexuellen Handlung gewährt wird.“ Die Verantwortlichen der Flatrate-Bordelle haben gemäß den dort abgeschlossenen Rahmenverträge den Frauen einen vorher vereinbarten Pauschalbetrag je Einsatztag vergütet, der seitens der Anklage nun nachträglich als „Arbeitslohn“ für die „Arbeitnehmertätigkeit“ der Frauen und somit als Indiz für abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung interpretiert wird. Diese Sichtweise kann man nur teilen, wenn man mutwillig verkennt, dass sich Betreiber/innen von Prostitutionsstätten – nicht nur von Flatrate-Bordellen – aufgrund der Prostitution diskriminierenden Rechtsvorschriften in einem grundlegenden Dilemma befin-den: - Würden sie ein Entgelt für Leistung entrichten, müssten sie im Einzelfall entsprechende Vorgaben machen und Kontrollen vornehmen. Wenn sie dies täten, würden sie sich nach § 181a StGB wegen Zuhälterei strafbar machen, da ihnen ein über Ort und Zeit hinausgehendes Direktionsrecht nicht zusteht. - Wird demgegenüber ein zeitlicher, auf einen „Einsatztag“ bezogener Vergütungsanspruch vereinbart, wie es in den Flatrate-Bordellen der Fall war, so heißt es seitens der Anklage, damit werde unabhängig von der Leistung nur die Dauer des Einsatzes bezahlt, folglich handele es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nunmehr werden Betreiber/innen als Sozialversicherungsbetrüger nach § 266a StGB zur Rechenschaft gezogen. Ob so oder so – das liegt offenbar ganz in der Willkür der Rechtsprechung. Fakt ist aber, dass in der praktischen Ausübung der Prostitutionstätigkeit im Kontext der Flatrate-Bordelle Leistungen honoriert wurden und das Anbieten sexueller Dienstleistungen der Frauen gegenüber den Kunden sehr wohl mit dem „unternehmerischen Risiko“ der vorzeitigen Beendigung bzw. einer Nichtverlängerung ihres Rahmenvertrags einherging, ohne dass die Frauen dabei in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden wären. Die gegenteilige Annahme der Anklage, wonach die betreffenden Frauen kein unternehmeri-sches Risiko eingegangen seien, ist ebenso wenig haltbar wie die Behauptung, die bloße Angabe der Öffnungszeiten der Flatrate-Bordelle sei ein Indiz für eine zeitliche Weisungs-gebundenheit der Frauen bzw. die Arbeitgebereigenschaft der Beschuldigten. Folgt man der Logik der Staatsanwaltschaft hätten Flatrate-Bordelle öffentlich gar keine Öffnungszeiten bekannt geben dürfen. Das freilich wäre sicherlich ganz nach dem Geschmack der Prostitutionsgegner. Die Logik der Anklage gegen Verantwortliche der Flatrate-Bordelle ist konstruiert. So lautet ein wesentlicher Vorwurf gegenüber den Beschuldigten, durch Vorenthalten der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche gäbe es bei den in den Flatrate-Etablissements tätigen Frauen ein „auffälliges Missverhältnis“ gegenüber vergleichbaren deutschen Prostituierten. Der Witz ist: Es wird dem Gericht schwerfallen, auch nur eine einzige deutsche Prostituierte ausfindig zu machen, die sozialver-sicherungspflichtig Vollzeit in der Prostitution arbeitet. Sowohl diese Frau und damit das angeblich „auffällige Missverhältnis“ existieren real nicht, sondern nur in der Fantasie der Anklage. Es handelt sich auch hierbei um eine konstruierte Anklage, um die Beschuldigten des „Menschenhandels“ bezichtigen zu können. Allerdings ist zweifellos die Tatsache, dass nicht wenige der in den Flatrate-Bordellen tätigen Frauen unter 21 Jahre waren, ein Rechtsbruch. Doch gebrochen wurde diskriminierendes Sonder-recht, da in den Menschenhandelsparagrafen § 232 und § 233 StGB über 18-jährige Frauen faktisch mit Minderjährigen auf eine Stufe gestellt werden. Angeblich zu ihrem Schutz, in Wirklichkeit zum Schutz der Bundesrepublik vor Migration. Doña Carmen e.V. tritt ein für das Recht auf freie Ausübung des Berufs der Prostituierten. Deshalb – und nicht etwa weil wir von der Makellosigkeit des Konzepts ‚Flatrate’ überzeugt wären – wenden wir uns entschieden gegen inszenierte Kampagnen christlich-fundamenta-listischer Prostitutionsgegner und solcher aus dem politischen Establishment. Im Zentrum steht für uns das Recht der in der Prostitution tätigen Frauen, unabhängig und selbst bestimmt zu entscheiden, unter welchen Bedingungen sie tätig werden wollen. Das eigentliche Problem des Stuttgarter Flatrate-Prozesses ist nicht die angebliche Weisungsgebundenheit der Frauen jener Etablissements, sondern viel-mehr die Weisungsgebundenheit von Staatsanwälten, die auf prostitutionsfeindliche Stimmungen und Interessen im politischen Raum und bei ihren Vorgesetzen Rücksicht zu nehmen scheinen.
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Kann mir einer erklären, warum es deutschlandweit die Flatrateclubs noch nicht geschlossen wurden, wenn die Mädels anscheinend abhängig beschäftigt sind?
Mir wäre neu, dass in Baden-Württemberg andere Gesetze als z.B. im Rest von Deutschland gelten. |
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Nur wird die Stellungnahme von Dona Carmen das Gericht nicht sonderlich beeindrucken.
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Fand die Flatrate-Puffs ja schon immer bescheiden. Hat aber nichts mit meiner Meinung zu tun.
Wo liegt Euer Problem? Ich kann die Anklagepunkte eigentlich grob nachvollziehen ohne mich zu sehr im Detail zu beschäftigen, da 1. Die Gäste zahlen nur den einmaligen Eintritt an den Club ! 2. Dadurch erhalten die Mädels Ihren Verdienst vom Club ! Die Anklagepunkte ergeben sich entsprechend daraus. Nur wenn die Lady die Kohle selbst in die Hand kriegt ist sie auch selbständig. Vielleicht kommt es ja zu einem Präsidenzurteil richtungsweisend für andere Flatrate-Clubs.
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Liebe Grüße Tom |
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Zitat:
Gesetz sind gleich, aber das Paradox ist bereits im Gesetz angelegt: -Zuhälterei, wenn abhängig beschäftigt die Beine breit gemacht werden. oder -Keine Zuhälterei, wenn Selbstständige die Beine breit machen. |
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Zitat:
Fast alle Table-Dance-Bars arbeiten mit selbständigen Tänzerinnen, die auch Provision für Schampus, Private-Shows und manchmal sogar für sexuelle Dienstleistungen bekommen. Und der Gast bezahlt ans Haus, nicht direkt an die Dienstleisterin. Selbständige Künstler bekommen ihr Geld auch nicht vom Eintritt zahlenden Publikum sondern indirekt vom Veranstalter. Ich kenne selbständige (nicht Sex-) Dienstleister, die für grosse Unternehmen arbeiten. Mit Anwesenheitspflicht, Weisungsbefugnis vom Auftraggeber. Und kein Staatsanwalt käme auf die Idee, gegen diese Firmen vorzugehen. Wieviele LKW-Fahrer sind selbständig? Die Zugmaschine gehört ihnen, Aufträge kommen exklusiv von einer Spedition. Selbständigkeit? In München wurden Bordellbesitzer verurteilt, weil sie SDL sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben! Und die Stuttgarter machen genau dies zum Vorwurf. Das Verhalten der Politik (und der weisungsgebundenen Staatsanwälte) erinnert sehr stark an die Zeit um 1900, als Kaiser Wilhelm II den Straftatbestand "Zuhälterei" einführte ("Lex Heinze"). und meinte, dadurch Prostitution auszurotten.
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Zitat:
wußte gar nicht das ich den privaten postzusteller persönlich bezahle oder der lieferant dem persönlich das geld in die hand drückt? der wird doch von seinem unternehmer bezahlt der wiederum das geld von meinem lieferant bekommt und der ist nicht mein lieferant, sondern mein lieferant ist der bezahler des unternehmers der den postzusteller als selbstständigen bezahlt!
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Zitat:
Ich zumindest kriege meine Kohle immer von einem und das ist nicht der Kunde. Wir werden sehen sagten die Blinden. Was daraus wird. Ich befürchte nur, das Urteil steht nach Aktenlage bereits fest. Die ganzen Meinungen hier haben doch mit Beführwortung der Flat Clubs wenig bis gar nichts zu tun. Hier geht es um die Vorgehensweise der Obrigkeit und Durchsetzung überholter Moralbegriffe Einzelner. Es soll ein Exempel statuiert werden. Wobei natürlich die Frau Florieu über ihre eigene Dämlichkeit gestolpert ist. Wer sowas aufzieht sollte auch die entsprechenden Berater haben und nicht ins Blaue hinein planen und ausführen.
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wenn ich die stellungnahme von dona carmen als nichtjurist richtig verstehe, dann gelten nach prostitutionsgesetz in diesem bereich sonderrechte, z.b. für die abgrenzung von freier bzw, abhängiger beschäftigung. nach dem wortlaut der zitierten paragraphen ist die anklage (für mich) schlüssig und dem wird wohl eine verurteilung folgen.
ob ich diese sonderrechte im bereich prostitution nun für gut halte oder nicht (letzteres formuliert dona carmen) steht auf einem anderen blatt. wenn jemand ein geschäft aufmacht um geld zu verdienen, sollte er/sie sich vorher über die rechtslage informieren. denn dass die betreiber den pussyclub aus gründen sozialer wärme im bezug auf die dienstleisterinnen betrieben haben, glaubt ja wohl niemand. diese lage rechtfertigt aber nach meiner meinung noch lange nicht die art und weise des vorgehens der staatsmacht; da ging es wohl darum, sich vor der wahl noch mal kräftig als hüter von moral darzustellen. mir tun vor allem die dort arbeitenden frauen leid, auf deren interessen niemand rücksicht genommen hat. für deren schlechte behandlung und den verlust der arbeitsplätze sind auch die clubbetreiber mit verantwortlich, die ihr clubkonzept nicht richtig haben prüfen lassen; sie haben letztendlich den frauen und auch sich selbst was vorgegaukelt. denn die rumänischen frauen hatten wohl vorher keine möglichkeit, sich über die rechtslage zu informieren; die haben sich wohl auf die versprechungen bzw. verträge verlassen. und das (verlassen) waren sie letztendlich auch. eine weiterentwicklung des prostitutionsgesetzes hin zu diskriminierungsfreier arbeit im p6 halte ich für sinnvoll und notwendig; dieses anliegen ist auch deutlich aus der stellungnahme von dona carmen zu lesen. nur wird das in diesem fall wohl wenig nützen. little51 |
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@ spieler
und auch tom 888... so einfach ist das nicht.
die besagten flaterate-clubs wurden geschlossen, weil sie keine hygienischen standards haben. ageklagt wurden die verantwortlichen, weil sie a. die von den mädels zu entrichtende pauschalsteuer (€ 25,- pro tag) nicht oder nur teilweise an den staat abgeführt haben und b. die mädels in einem scheinselbstständigen arbeitsverhältnis standen und somit die sozialversicherung unterschlagen wurde. warum scheinselbstständig? die damen haben pauschal pro tag, an dem sie im laden waren einen betrag x erhalten. also fehlte ihnen das unternehmerische risiko, dass ein selbstständiger hat, weil sie ja eine art festes gehalt erhalten (es kommt also nicht darauf an, dass die frau das geld vom freier erhält) die pauschalclubs, die es jetzt noch gibt, umschiffen das problem wie folgt: gast zahlt seinen flaterate-tarif. diese einnahmen werden 50:50 zwischen betreiber und Damen aufgeteilt. die verbleibenden 50% der Damen (nun 100% Anteil) wird nach einem bestimmten schlüssel unter den damen verteilt (z.b. 40% als fixum und 60% für ihre erbrachte leistung. will sagen, jedesmal, wenn eine frau einen gast hatte, wird dies vermerkt. dafür erhält sie einen anteil aus dem 60%-pool). eine frau, die an einem tag keinen gast hatte, bekommt also nur ihr fixum. durch dieses system liegt eine selbstständige Beschäftigung, da der verdienst von zwei faktoren ab: a. wie hoch sind die gesamteinnahmen des betriebs und b. wie gut bzw. wie oft hat die dame ihre dienste an den mann bringen können. ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich erklären können. |
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#63 | |||||||||
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Zitat:
Für die anderen selbständigen Beispiele gibt es 1. Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Subunternehmer 2. Rechnungen und Belege Aber lassen wir uns überraschen was dabei rauskommt.
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Liebe Grüße Tom |
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ausgetrockneter Forums-Archivar, der mit dem Staubwedel und Dessousbeauftragter des BW7 Forums
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Zitat:
Und da es hier um klare Beträge geht die vom Club bezahlt werden geht es bei der Steuerhinterziehung nicht nur um die 25- EUR Pauschal, sondern um die Versteuerung aller ausbezahlten Beträge - oder? Darum auch die Vorwürfe Krankheit, Urlaub . . .
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Liebe Grüße Tom |
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#65 | |||||||||
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Hedonist, Schlaumaier und Besserwisser von BW7
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Zitat:
Hygiene und andere Dinge sind nur ein Vorwand. Die Politik hat sich schon den richtigen Staatsanwalt rausgesucht, Staatsanwälte sind weisungsgebunden. Die Finanzverwaltung hat, wie üblich, die 25 EUR Steuervorauszahlung nach dem Düsseldorfer Verfahren kassiert. Und da hat keiner gesagt "ihr müsst die Frauen auf Lohnsteuerkarte beschäftigen"
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Zitat:
Allerdings wird hiervon in der Praxis nur ganz vorsichtig Gebrauch gemacht. Trotz aller Skepsis gegenüber dem externen Weisungsrecht im Einzelfall muss man hier klar sagen, dass die Gefahr sachfremder Weisungen durch die strikten gesetzlichen Vorgaben weitgehend ausgeschaltet ist. Zum einen sieht das in § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung geregelte Legalitätsprinzip unabhängig von allen Weisungen einen Verfolgungszwang gegen jeden Verdächtigen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anklagezwang vor. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei zureichenden Anhaltspunkten für verfolgbare Straftaten einzuschreiten. Tut sie das nicht, oder schreitet sie umgekehrt ein, wenn gar kein Anhaltspunkt für eine Straftat besteht, läuft sie Gefahr, sich wegen Strafvereitelung im Amt oder umgekehrt wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar zu machen. Nur innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben können auch externe Weisungen erteilt werden, andernfalls liefe der anweisende Minister selbst Gefahr, sich nach den genannten Vorschriften strafbar zu machen. Und dieses Risiko wird wohl kaum ein Staatsanwalt eingehen. Abgesehen davon ist für den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen grundsätzlich ein Richter zuständig. Ein solcher aber ist in jedem Fall nicht weisungsgebunden. Und um gleich dem Vorwurf der „Blauäugigkeit“, der in einem anderen Fred gegen mich erhoben wurde, vorzubeugen: ich kenne das System wahrscheinlich besser als fast alle anderen hier, nämlich von innen Der Umstand, dass die Finanzverwaltung die 25 Euro kassiert hat, sagt ja nun gar nichts aus. Solange die Finanzverwaltung keine anderen Erkenntnisse hat, geht sie davon aus, dass es mit der Bezahlung der 25 Euro seine Ordnung hat. Wie sollte sie auch zu diesem Stadium von etwas anderem ausgehen? Kamen die Mädels und haben dem zuständigen Sachbearbeiter die genauen Umstände geschildert? Wohl kaum ... |
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Senior Member
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Zitat:
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() schreibe doch nicht immer von dingen, von denen du wenig oder keine ahnung hast! an wunnebar |
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nightrider
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#68 | ||||||||
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@wunnebar
Ist schon recht, formal passt natürlich alles. Aber eines muss man doch festhalten: Warum wird das in anderen Clubs nicht auch so gehandhabt? Die bezahlen doch wohl auch nur die Pauschale? Welcher andere Club führt Steuern für die Mädels ab? Da heisst es immer: Die Mädels arbeiten hier auf eigene Rechnung, wir stellen nur das Lokal gegen Eintritt zur Verfügung. Und wie unser lieber Heraklit bereits erwähnte, es ist in anderen Bereichen die Art des Geld einsammelns kein Kriterium für die Art der Beschäftigung. Unter 21? Da arbeiten laut Presseangaben festgestellt in einer Razzia sogar in anderen Clubs Minderjährige. Da wurde niemand von den Betreibern verhaftet. Betreiber ist doch Betreiber, oder? Für mich ist und bleibt die Sache klar. Der Pussy-Club hat es zu sehr übertrieben für das biedere Schwabenland. Da haben sich zwei Gruppen von Leuten aufgeregt: Die Moralisten, von denen einige anscheinend auch poppen gehen oder zumindest hier mitlesen und wohl auch schreiben. Und diejenigen für die das Ganze ne Riesenkonkurrenz war. Deshalb wurde der Pussy-Club geschlossen. Die Polizei und der Politik, Beamten und Angestelltenapparat haben nur reagiert. Und somit kann man sagen, dass diese drei Bereiche des Staates von Lobbyisten aus dem Moralistenmilieu und dem Rotlichtmilieu gesteuert sind. Was die armen Mädels angeht. Ich habe viele wieder getroffen, die dort gearbeitet haben. Einhellige Aussage ist: Heute verdienen wir wieder weniger als dort. Was sich die Herren Moralfreier und Moralhuren mal überlegen sollten: Was bleibt einem Mädel denn in einer Modellwohnung oder einem schlecht besuchten FKK-Club hinterher übrig? Wenn der Freier viel bezahlt heisst das nicht, dass das Mädel auch viel erhält. Ciao Socrates
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Ich weiss, dass ich nichts weiss. |
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#69 | ||||||||
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@Xenos
Danke für die Info. Dann können ja nun in BW wieder X Flatrateclubs aufmachen, wenn das so erlaubt ist. Bin gespannt, wann der erste Club hier im Stuttgarter Raum aufmacht. |
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#70 | ||||||||
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Hedonist, Schlaumaier und Besserwisser von BW7
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@Socrates
Beim Tatvorwurf Sozialversicherungsbetrug wandern Geschäftsführer schon hinter schwedische Gardinen (erst neulich einer aus dem Gebäudereinigungsgewerbe). Alle anderen Anklagepunkte stehen und fallen mit diesem Punkt. @Wunnebar Und der Innenminister redet nicht mit dem Justizminister auf dem kleinen Dienstweg? Deine Ausführungen kann ich gut nachvollziehen. Danke. Warum hat die Staatsanwaltschaft Berlin nichts unternommen, dort war der Club schon Monate vorher geöffnet und das Geschäftsmodell wurde im "Stern" vorgestellt. Hat damit die Berliner Staatsanwaltschaft "Strafvereitelung im Amt" begangen? Die anwendbaren Gesetze sind ja die selben. Und was ist mit den anderen Flatrateclubs in Deutschland, werden dort auch SV-Beiträge hinterzogen? Sind nur mal so ein paar Gedanken, die sich unwillkürlich aufdrängen. Noch ein Beispiel: Razzia im Februar 2008 im Collosseum Augsburg, Vorwurf: Sozialversicherungsbetrug, da CDLs scheinselbständig seien. Geschäftsführer in U-Haft, musste freigelassen werden weil innerhalb eines halben Jahres keine Anklage erfolgte. Verfahren noch offen. Zufall, dass in beiden Verfahren moralingeschwängerte Frauenorganisationen ihre Hände mit im Spiel hatten?
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Dem Blöden fährt bei jedem sinnvollen Wort der Schrecken in die Glieder. Geändert von Heraklit (18.02.2010 um 15:51 Uhr) |
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Heraklit für den nützlichen Beitrag:
reymi
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Senior Member
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Zitat:
Grundsätzlich gilt: Die vorläufige Pauschalsteuer (rechtlich korrekt ist das keine Pauschsteuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld) wird von den Bordell- und Clubbetreibern von der jeweiligen Zimmermieterin bzw. Eintritt zahlenden CDL einbehalten. Die Betreiber vereinnahmen für die Finanzverwaltung im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung die pauschalen Vorauszahlungsbeträge der tätigen Damen. Mit den steuerlichen Pflichten der Bordellbetreiber hat das Verfahren nichts zutun. Hier bleibt es bei den geltenden gesetzlichen Regelungen. |
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Hedonist, Schlaumaier und Besserwisser von BW7
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Zitat:
Wenn sie aber sozialversichrunsgpflichtig beschäftigt hätten werden müssen, dann hätte er Lohnsteuer abführen müssen.
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Dem Blöden fährt bei jedem sinnvollen Wort der Schrecken in die Glieder. Geändert von Heraklit (18.02.2010 um 15:55 Uhr) |
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Hedonist, Schlaumaier und Besserwisser von BW7
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Muss mich korrigieren:
Für die Kripo ist es eine Niederlage: Die Führungsriege des Bordells „Colosseum“ muss wohl nicht wegen Sozialbetrugs vor Gericht. Die 9. Kammer des Landgerichts hat eine Anklage, die sich gegen vier Männer und eine Frau richtete, abgelehnt. Das bestätigte der Vorsitzende Richter Rudolf Weigell. Die Anklage stützte sich auf Erkenntnisse, welche die Ermittler bei einer großen Durchsuchung im Februar 2008 gewonnen hatten. Rund 220 Beamte von Kripo und Zoll hatten damals das Bordell in Oberhausen durchforstet. Die Staatsanwaltschaft wirft der Führungsriege des Sexclubs vor, den Sozialversicherungen rund 415 000 Euro vorenthalten zu haben. Die Prostituierten würden wie Angestellte behandelt, argumentierten die Ankläger. Daher hätten die Betreiber für die Frauen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen - was sie nicht taten. Die Richter sehen das anders und stufen die Frauen als Selbstständige ein. Ein Grund: Die Frauen würden für ihre Dienste von den Freiern bezahlt und nicht vom Bordell. Seit Jahren versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft gegen das Bordell vorzugehen, dessen Hintermänner laut Kripo in die organisierte Kriminalität verwickelt sind. Bisher mit nur mäßigem Erfolg: Schon einmal wurde eine Anklage wegen Zuhälterei abgeschmettert, andere Urteile fielen recht milde aus. (jöh) Augsburger Allgemeine 7.1.2010
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Dem Blöden fährt bei jedem sinnvollen Wort der Schrecken in die Glieder. |
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Zitat:
Ich habe doch geschrieben, dass externe Weisungen in der Praxis kaum vorkommen. Und wenn, dann würden zu viele davon wissen (im JuMi, beim Generalstaatsanwalt, bei der Staatsanwaltschft, ... ), als dass es nicht über kurz oder lang publik würde. Dieser Gefahr setzt sich kein Minister ohne Not aus. Du scheinst auch zu wissen, dass und wie sich der FDP-JM Goll vom CDU-IM Rech instrumentalisieren lässt ... Zitat:
Genauso entzieht es sich meiner Kenntnis, ob das Geschäftsmodell in Berlin tatsächlich identisch war mit dem in Fellbach. Zitat:
Du schreibst ja selbst, dass das Verfahren noch läuft. Für die U-Haft muss jedoch ein Haftgrund gegeben sein: Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Wenn beides nicht in dem erforderlichen Maße gegeben ist, also kein Haftgrund besteht, ist auch deswegen die U-Haft zu beenden. Geändert von wunnebar (18.02.2010 um 16:06 Uhr) |
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Zitat:
Und was das Colosseum-Verfahren angeht: "Ein Grund: Die Frauen würden für ihre Dienste von den Freiern bezahlt und nicht vom Bordell." Eben, das ist der entscheidende Unterschied. Aber ich weiß jetzt, wo dein letzter Untertitel herrührt. Du hast ihn Dir wirklich verdient. Geändert von wunnebar (18.02.2010 um 16:10 Uhr) |
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