Natürlich...und der Freier darf ohne eigenes Gesundheitszeugnis knutschen, obwohl er die Nacht davor einen ONS mit Hep C Viren abgeschleckt hat. Prost Mahlzeit!
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Natürlich...und der Freier darf ohne eigenes Gesundheitszeugnis knutschen, obwohl er die Nacht davor einen ONS mit Hep C Viren abgeschleckt hat. Prost Mahlzeit!
Ich will mich ja nicht einmischen, ich kenne mich zuwenig aus in der Materie Pay6.
Nur mal so gesagt, das Gesetz ist zwar in Kraft, aber wie gehen wir damit um. Sicherlich wird es einige Zeit dauern bis sich das ganz klar kristallisiert. Ich kann nur raten abwarten und Tee trinken. Sicherlich wird niemand mehr über FO oder AO reden, denn es ist ja eine Ordnungswidrigkeit, vielleicht wird es auch helfen, dass viele Damen nicht mehr gezwungen werden dies zu tun. Wie es nachher wirklich hinter verschlossenen Türen sein wird, weiß nur der der dort war, dem würde ich wiederum raten den Mund zu verschließen.
Ja manchen Schreibern hier würde ich auch raten mal zum Arzt zu gehen, aber zum Neurologen, mal prüfen ob Hirn vorhanden.
Ähm und wie sieht es eigentlich beim Lecken aus? Ich bin zum Glück kein Leck-Fan bei einmaligen Dingen, aber muss man da jetzt auch ein Lecktuch oder Frischhaltefolie oder so verwenden?
You want a good girl, but you need the bad pussy.
Der Gesetzestext scheint sich nicht auf Lecken, Züngenküsse, Fingerspielchen, Gesichts- und Körperbesamung zu beziehen.
Lecktücher ect. sind nirgends erwähnt.
Dafür stehen im Gesetzestext andere ev. von vielen noch nicht so recht verstandenen Verpflichtungen (auch der Prostituierten).
§ 32 Kondompflicht
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
Zu Absatz 1
Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.
Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist.
Interessanter Artikel:
http://m.tagesspiegel.de/politik/neu...l?utm_referrer
Nachdem ich heute auch von meiner Stamm-Frau im Sakura auf die Kondompflicht hingewiesen wurde, habe ich mir schon auch so meine Gedanken gemacht. Und ich denke dass, der Beweis in den Clubs sehr leicht zu erbringen wäre.
Nehme einfach mal an, du bist einer oder mehreren Frauen missliebig geworden und sie kennen deine Gewohnheiten. Oder ein Duo will dich einfach nur abzocken.
Dann gehst du mit einer Frau aufs Zimmer und die Türen sind ja nicht abgeschlossen. Und immer beginnst du mit einem Blow Job. Dann kommt just in diesem Moment die Freundin oder Komplizin in den Raum.
Und schon sind Zeugen da, dass du ungeschützten GV hattest.
Das ist auf jeden Fall keine schöne Vorstellung meine ich.
Von gesetzlicher Seite haben übrigens, die Frauen wenig zu befürchten, im Vergleich zu dem Schaden den sie bei dir verursachen können.
Beim Rausgehen im Sakura habe ich nachgeschaut und gesehen, dass auf der Theke zwei DIA A4 Schilder stehen, die auf die Kondompflicht hinweisen.
Ich habe bisher die Diskussion auch schon verfolgt, aber immer noch gehofft, dass es nicht kommt oder dass nur Geschlechts- oder Analverkehr gemeint ist. Jedenfalls hat mir das Thema schon einen kleinen Schlag in die Magengrube versetzt.
Einen Ausweg hat mir die SDL aber dann auch gleich aufgezeigt indem sie mich gefragt hat ob sie nicht mal bei mir zuhause übernachten kann.
Bin echt gespannt wie sich das entwickelt.
Johnfk
da ist ja überhaupt noch nichts sorgfältig abgestimmt weil von ahnungslosen geplant, aber Hauptsache Stellen geschaffen und Kosten verursacht...
Also das halte ich für so gut wie ausgeschlossen. Erstens würde die Frau seitens des Clubs vermutlich rausfliegen weil sie eben ungeschützten OV hatte und die Clubs sind ja nun eben angewiesen dies zu verhindern sofern sie davon erfahren.
Zum zweiten kann sie den Job dann an den Nagel hängen wenn sie einen Kunden erwischt der sich nicht erpressen lässt...
Was für eine Phantasie manche hier entwickeln ist erstaunlich...
Ihren Job muss sie deshalb ja nicht an den Nagel hängen. Notfalls geht sie in den nächsten Club oder geht in Wohnungen etc.
Was mich stört an der Sache ist: Dass beide Beteiligten unterschiedlich von Strafe bedroht sind. Während die Frau vom Gesetz her nichts zu befürchten hat, ist die Tätigkeit des Mannes schon von Strafe bedroht.
Irgendwie fühlt man sich da den Frauen ausgeliefert. Selbst bei zuvor größter Übereinstimmung.
Und gewisse Praktiken dürfen lt. Gesetz eigentlich nur noch im privaten Rahmen stattfinden. Niemals mehr mit einer angemeldeten Prostituierten.
Johnfk
Da muss ich Dir zustimmen. Wobei das Gesetz halt auch sehr ungenau ist. Es ist ja nur die Rede von bis zu 50.000 €.
Ohne es zu wissen würde ich einfach mal behaupten dass bei einem Erstverstoss und wenn der GV mit Kondom stattgefunden hat bei FO die Strafe wesentlich niedriger ausfallen wird..
Denke das muss man sehen - denke er Gesetzgeber wollte mit dem hohen Betrag vor allem für Abschreckung sorgen..
Die Sommerloch-Diskussion wurde gefunden, denke ich mal.
Aus der Werbung:
Kann jemand darüber aufklären, was damit generell und speziell mit dem roten Satz (1717) gemeint ist?
Ahoirn, Euer Mounty.
The Mounties always get their (wo)man!
Na sie haben eine Lücke gefunden und genießen das.
mit 1717 ist bestimmt der 01.07.2017 genmeint
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Begründung zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)
Zu Absatz 1
Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.
Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.
Die Verwendung von Kondomen ist das effektivste und einfachste Mittel, um das Risiko für sexuell übertragbare Krankheiten zu senken. Gleichwohl sind für Prostituierte (und deren Kunden und Kundinnen) auch darüberhinausgehende Kenntnisse über die Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken sinnvoll, denn allein durch eine Kondomverwendung beim Geschlechtsverkehr können einige Risiken sexuell übertragbarer Erkrankungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, zugleich den Zugang zu entsprechender zielgruppengerechter Beratung für Prostituierte zu erleichtern. Hierzu tragen u. a. entsprechende Informationen im Kontext der Anmeldung und der verpflichtenden Gesundheitsberatung nach § 10 sowie die Verpflichtung der Betreiber nach § 24 Absatz 3 bei, entsprechenden Beratungsangeboten Zugang zu ihrer Prostitutionsstätte zu gewähren.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 vorgesehene Aushangpflicht dient dazu, die Einhaltung der Kondompflicht zusätzlich zu sichern. Nach § 24 Absatz 2 sind Betreiber verpflichtet, auf die Einhaltung der Kondompflicht hinzuwirken.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Die mit der Kondompflicht verfolgte Präventionswirkung lässt sich nur erzielen, wenn sich bei weiblichen und männlichen Prostituierten eine möglichst durchgängige Verwendung von Kondomen etabliert. Allerdings ist es derzeit für viele Prostituierte auch in den Bundesländern, in denen bereits eine Kondompflicht besteht, schwierig, gegenüber ihren Kunden auf einer Kondomverwendung zu bestehen, insbesondere wenn die Kunden durch die Verbreitung offener oder verklausulierter Werbung den Eindruck gewinnen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr ein „ganz normales“ und leicht aufzufindendes Angebot sei.
Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr „ohne Kondom“ auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise „AO“, „FO“ oder sprachliche Umschreibungen wie z. B. „naturgeil“, „tabulos“.
Die Vorschrift schränkt auf Seiten der Prostituierten die Möglichkeit ein, im Wettbewerb Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem – und nach Absatz 1 verbotenem – Sexualverhalten zu ziehen. Sie reduziert den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck zum Verzicht auf Kondome und dient damit zugleich der Stärkung von Prostituierten, die zum eigenen Schutz an der Kondomverwendung festhalten wollen.
Nummer 1 verfolgt dabei ein anderes Ziel als Nummer 2, wonach in erster Linie auf einen Schutz der Jugend und der Allgemeinheit vor unerbetener Konfrontation mit sexualisierten Inhalten abgezielt wird. Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden.
Zu Nummer 2
Nummer 2 umfasst das bisher in § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten normierte generelle Verbot, durch die dort genannten Medien für eine Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen zu werben oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Durch die Formulierung in Nummer 2 wird der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen.
Werbung oder Bekanntgabe sind insbesondere dann nach Nummer 2 verboten, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach den Urteilen des 1. Zivilsenats des BGH vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03 und I ZR 65/05 – ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr festzuhalten. Das Werbeverbot für Prostitution soll auf Fälle beschränkt werden, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, vor allem derjenigen von Kindern und Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen eintritt. Die Werbung muss nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgen oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sein, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Auf die Eignung der Werbung
im Sinne des § 119 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, andere zu belästigen, oder ihre Äußerung in grob anstößiger Form soll es nicht ankommen. Die Novellierung des Prostitutionsrechts gibt Gelegenheit, den Umfang des Werbeverbots für Prostitution, insbesondere im Interesse des Jugendschutzes, klarzustellen.
Geändert von johnfk (04.07.2017 um 12:30 Uhr)
Unglaublich. Wirklich.
Hier wird über etwas diskutiert, das in Bayern und dem Saarland bereits seit langem so ist.
Und? Was hat es für Konsequenzen?
In fast allen Foren wird seit Jahren über FO in beiden Bundesländern berichtet. Ohne Konsequenzen für Männer, Clubs oder Girls.
Wenn man in das AO-Forum schaut, könnte man meinen dass Nürnberg, Augsburg und München die AO-Hochburgen Deutschlands sind.
Glaube mir, weder das Mädel, noch die Freundin wird je wieder in BW einen guten Club finden, wo sie arbeiten darf. Kein Clubbetreiber kann an solchen Vorfällen interesse haben.
Schließlich müsste ja auch noch die Polizei kommen, um Deine Personalien fest zu stellen. Die Polizei müßte auch die Personalien beider Mädels als Zeugen aufnehmen.
Wenn Ihr so viel Angst habt, lasst dieses Hobby einfach und fangt an Briefmarken zu sammeln. Aber nicht an den Zacken schneiden, bitte
http://www.bild.de/bild-plus/regiona...ogin.bild.html
Liegt’s am neuen Gesetz?Laufhäusern rennen die Huren weg
Die Wild-Zeitung hat das Sommerloch bei den Huren entdeckt, respektive bei den Laufhäusern. Da ich kein Abo bei denen habe und es nicht brauche, aber am vergangenen Samstag es irgendwie selbst gemerkt habe (Erospark, 3Farben, Bohnenviertel, Stetten, im ECWN gings noch da war etwas gute Auswahl aber auch viele Türen zu) daher meine Frage: Liegts an der Urlaubssaison oder sind wirklich viele Zimmer längerfristig unbewohnt?
Es steht drin, dass in den LH in der Taunusstr im BHV FFM nach Aussage einer Besitzerin gähnende Leere herrscht. Viele rumänische und bulgarische SDL flüchten nach Benelux und andere Länder, weil sie sich hier nicht registrieren lassen wollen.
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